Satzung der Sektion Kelheim des DEUTSCHEN ALPENVEREINS (DAV) e.V.
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Kelheim des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Kelheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen und Förderung des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens; b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; c) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen; d) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen; e) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen; f) umfassende Jugend- und Familienarbeit; g) Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks; h) Pflege der Heimatkunde. § 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V. Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenverein (DAV) e.V.. Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören: a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind; b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen; c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen; d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat; e) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen; f) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitglieder der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen; g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AVHütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen; h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen. § 5 Vereinsjahr Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft § 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung 1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte. Die Rechte der Gastmitglieder regelt Absatz 3. 2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden. 3. Mitglieder, die einer anderen Sektion des DAV als A-Mitglied angehören, sind Gastmitglieder ( C-Mitglieder ). Sie sind berechtigt, das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen zu benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilzunehmen. Sie haben alle Mitgliederrechte mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts. 4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen. 5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Person für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen incl. der von der Sektion ausgeliehenen Bergsportausrüstung oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherung hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins. 6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins (DAV)e.V. und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei Benutzung der Einrichtung des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. § 7 Mitgliederpflichten 1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt. 2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 1-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrags belaufen. 3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat. 4. Während des laufenden Jahres bis zum 31.08. eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag , ab dem 01.09. eintretende Mitglieder 50 % des Jahresmitgliederbeitrages zu entrichten. 5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. 6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift und der Bankverbindung alsbald der Sektion mitzuteilen. § 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder 1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden. 2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand. § 9 Aufnahme 1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich- auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten -zu beantragen. 2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren. 4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam. § 10 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird beendet a) durch Austritt; b) durch Tod; c) durch Streichung; d) durch Ausschluss. § 11 Austritt, Streichung 1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären. 2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat. § 12 Ausschluss 1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden, (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand) . 2. Ausschließungsgründe sind: a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden; b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV; c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft. 3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. 4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. § 13 Abteilungen 1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen und Gruppen (z.B. zur Familiengruppe) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen. 2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten. 3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden. 4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu. § 14 Organe Organe der Sektion sind a) der Vorstand; b) der Beirat; c) die Mitgliederversammlung; d) der Ehrenrat. Vorstand § 15 Zusammensetzung 1.Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Vertreter/in der Sektionsjugend sowie dem/der Naturschutzreferenten/in und dem/der Ausbildungsreferenten/in . 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. 4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig . § 16 Vertretung Die Sektion wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende. Beide vertreten die Sektion je einzeln. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 10.000 €, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich. § 17 Aufgaben Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Sektionsorgan vorbehalten sind. § 18 Geschäftsordnung 1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn der Gegenstand des Beschlusses bei der Einberufung nicht angegeben worden ist. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen. 4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. 5. Der Vorstand kann Nebenordnungen erlassen und zu seiner Unterstützung für die Dauer der Amtszeit Ausschüsse bestellen. § 19 Beirat 1. Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Höchstzahl wird von der Mitgliederversammlung durch die Wahl von Sachgebiets-, Abteilungs- und Gruppenleiter/innen bestimmt. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. 2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. 3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht. 4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. 5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 6. Vorstand und Beirat können zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden. Die Beschlussfassung der beiden Organe hat jedoch getrennt zu erfolgen. 7. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen werden. Mitgliederversammlung § 20 Einberufung 1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor dem Termin durch das Mittteilungsblatt der Sektion eingeladen werden müssen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung oder Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen. 2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung über die regionale Tagezeitungen (Mittelbayerische Zeitung) nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu. § 21 Aufgaben 1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten: a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen; b) den Vorstand zu entlasten; c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen; d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen; e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen; f) die Satzung zu ändern; g) eine Sonderumlage zu beschließen; h) die Sektion aufzulösen. 2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. 3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV. § 22 Geschäftsordnung Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet sein. Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung § 23 Ehrenrat Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren den Ehrenrat. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die kein Amt in der Sektion bekleiden dürfen. 2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n. 3. Der Ehrenrat ist berufen, um a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten; b) Ehrenverfahren und c) Ausschlussverfahren durchzuführen. 4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig. 5. Scheidet ein Mitglied des Ehrenrats vorzeitig aus, so kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen werden. § 24 Rechnungsprüfer/innen 1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. 2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechnungsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsordnung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. 4. Den Rechnungsprüfern/innen ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren. § 25 Auflösung Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Sektion an den DAV oder an eine oder mehrere seiner als gemeinnützig anerkannten Sektionen, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat bzw. haben, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten . Alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten sind dem DAV oder der bestimmten Sektion oder dem sonstigen Rechtsnachfolger unentgeltlich zu übertragen. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07.03.2013 Sektion Kelheim Stempel Unterschrift (Helmut Hainzlmeier, 1. Vorsitzender) Genehmigung durch den Deutschen Alpenverein (DAV) e.V. gemäß §§ 7 (Abs.1g), 13( Abs. 2 h) der DAV-Satzung: 1.Änderung im §15-Zusammensetzung des Vorstands – in der Jahreshauptversammlung am 02.03.2017 Datum Stempel Unterschrift